Satzung - Kirchenbauverein - Kirchgemeinde - Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde
Satzung
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen "Evang. Kirchenbauverein Bad Blankenburg".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung im Vereinsregister lautet der Name Evang. Kirchenbauverein Bad Blankenburg e. V.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 07422 Bad Blankenburg

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


2. Zweck, Aufgaben, Mittel, Gemeinnützigkeit

2.1 Zweck des Vereins ist, die Sanierung der Stadtkirche, Orgel und Glocken in Bad Blankenburg als Gotteshaus und als denkmalgeschütz¬tes Wahrzeichen im Stadtbild der Stadt Bad Blankenburg zu fördern. Hierzu gehört auch die Erhaltung und Restaurierung der zur Kirche gehörenden Kunstschätze, des In¬ventars und der Ausstattung. Die Außen- und Nebenanlagen des Kirchengrundstücks sind einbezogen.

Hierbei ist es Aufgabe des Vereins, erforderliche Geldmittel für diesen Zweck zu sammeln, denkmalpflegerische Arbeiten und konzeptionelle Programme zu unterstützen und in sonstiger Weise zur Erreichung des Zwecks beizutragen.

Die Rechte der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Bad Blankenburg als Eigentümerin von Grundstück und Kirche werden nicht berührt.

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch die Mitgliederbeiträge sowie durch Spenden und andere freiwillige Zuwendungen.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere zur Förderung der Denkmalpflege.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen einen anderen Kirchenbau in der Superintendentur Saalfeld-Rudolstadt, oder für diakonische Zwecke die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben zu.


3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, auch juristische Personen staatlichen und kirchlichen Rechts, die die Satzung anerkennt und den Zielen und Aufgaben des Vereins dienen will.

3.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt
kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist
von zwei Monaten einzuhalten ist. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das
Mitglied jederzeit und ohne Frist austreten.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die
Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich ist.


4. Mitgliedsbeitrag

4.1 Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag mindestens in Höhe von
EUR 30,00 (dreißig), der zum 30. Juli eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig ist.

4.2 Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres, so ist der Mitgliedsbeitrag zeitanteilig zu zahlen, wobei jeder begonnene Monat mit einem Zwölftel angesetzt wird.

4.3 Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Beitragshöhe im Rahmen einer von ihr festzulegenden Allgemeinen Beitragsordnung beschließen


5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


6. Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus zwölf natürlichen Personen

Mitglieder des Vorstandes
- der Inhaber der Stadtkirche zugeordneten Pfarrstelle, bei dessen Verhinderung sein Vertreter im Amt,
- drei Kirchenälteste des Gemeindekirchenrates der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Bad Blankenburg,
- noch vier weitere Mitglieder werden bei der Mitgliederversammlung gewählt.

In der konstituierenden Sitzung werden namentlich der Vorsitzende und 1. Stellvertreter gewählt, sowie die Funktionsämter „2. Stellvertreter“, „Schriftführer“ und „Schatzmeister“ durch Wahl verteilt.
Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Vorstand.
In der Funktion des Vorsitzenden liegt zugleich die Funktion des Sprechers des Vorstands.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vors. des Kirchenbauvereins oder den 1. Stellv. des Kirchenbauvereins vertreten.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner dreijährigen Amtsperiode im Amt bis sich der neue Vorstand konstituiert hat.

Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen, dem Vorstand darf jeweils nur ein kooptiertes Mitglied angehören.

6.2 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen sind; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann eine neue Vorstandssitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl und Art der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist; auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung hinzuweisen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren - auch mittels Telekommunikation - beschließen, wenn alle Mitglieder des Vorstands dieser Verfahrensweise zustimmen. In diesem Fall ist über den Beschluss eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und unverzüglich allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln ist.

6.3 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder zwingend von Gesetzes wegen der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Vergabe der gesammelten Geldmittel und sonstige zu veranlassende Maßnahmen im Rahmen des Satzungszwecks. Die Jahresrechnung ist jährlich durch zwei vom Vorstand bestellte Rechnungsprüfer zu prüfen, die nicht Mitglied im Vorstand sein dürfen.

6.4 Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Schriftführer und einem weiteren bei der Sitzung anwesenden Vorstandsmitgliedes zu unterzeichnen ist; diese Niederschrift ist unverzüglich nach der Sitzung allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.


7. Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) jährliche Entlastung des Vorstandes;
c) WEahl und Abberufung der gewählten Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung zur Jahresrechnung;
e) Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
f) alle Angelegenheiten, die ansonsten in dieser Satzung oder durch zwingendes Recht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens vier Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder eine solche Versammlung schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks beantragen. Im Falle eines solchen Antrages muss der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung mit der verlangten Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen einberufen.

7.3 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

7.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung, z. B. durch Handaufheben oder schriftlich, offen oder geheim, bestimmt der Versammlungsleiter, dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ändern kann.

Eine satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit Gesetz oder Satzung nicht anderes zwingend vorsehen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist aber eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins und der die Gemeinnützigkeit betreffenden Satzungsbestimmungen bedarf der Zustimmung der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Bad Blankenburg als Vereinsmitglied (Sonderrecht nach § 35 BGB). Eine Beschlussfassung zur Änderung der Satzung ist also insoweit nicht gegen den Willen dieses Mitgliedes zulässig.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet in diesem Fall das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

In der Mitgliederversammlung ist eine Stellvertretung nicht zulässig. Der angehörende Pfarrer der Stadtkirche kann als Vereinsmitglied bei Verhinderung durch den Vertreter im Amt vertreten werden.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und unverzüglich nach der Versammlung den Mitgliedern des Vereins auszuhändigen ist.


8. Stimmenauszählung

Bei Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und bei Wahlen zählen alle abgegebenen Stimmen, gleichgültig ob diese auf Ja, Nein oder Enthaltung lauten. Ist in dieser Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen oder durch Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorgeschrieben, reicht für die Annahme eines Antrages oder die vorgeschlagene Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


9. Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnung in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


10. Übergangsvorschrift

Soweit vom Registergericht oder der Körperschaftsteuerstelle Teile der Satzung vor deren Eintragung im Vereinsregister beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung zu ändern.




Errichtet am 15.06.2014

Geändert am 28.03.2015 in Bad Blankenburg